AGB

    Liefer- und Zahlungsbedingungen

    1.  Allgemeines

    1.1.  Die  nachstehenden  Liefer-  und  Zahlungsbedingungen  sind  Bestandteil des Vertrages; sie gelten nur gegenüber Unternehmern imSinn von § 14 BGB.

    1.2.  Einkaufsbedingungen  des  Auftraggebers  werden  in  den  Vertrag nicht einbezogen und sind für Baytek nur dann verbindlich, wenn sie von Baytek schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch, wenn Baytek in Kenntnis abweichender Einkaufsbedingungen die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Ist der Auftraggeber mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er hierauf sofort in einem gesonderten Schreiben ausdrücklich hinzuweisen. Baytek  kann in diesem Fall vom Vertrag Abstand nehmen.

    2.  Angebot und Vertragsabschluß

    2.1.  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Mündliche  Abreden  sind  beiderseits  nur  verpflichtend, wenn sie schriftlich von Baytek bestätigt werden.

    2.2.  Änderungen,  Ergänzungen  und  eine  einverständliche  Aufhebung des Vertrages, einschließlich der Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.

    2.3.  Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben hinsichtlich des Liefergegenstandes sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

    2.4.  Kostenvoranschläge  für  Reparatur-  und  Instandsetzungsarbeiten sind  unverbindlich.

    2.5.  Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Vorgaben, insbesondere der von ihm gestellten Konstruktionszeichnungen und Unterlagen sowie aller Informationen, die Einfluß auf die Eignung des Liefergegenstandes für die vorgesehene Verwendung haben.

    2.6.  Die  von  uns  gestellten  Zeichnungen,  Organisationsvorschläge, Kostenvoranschläge,  sonstige  Ausarbeitungen  und Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Kommt der Auftrag nicht zustande, sind sämtliche Unterlagen auf Verlangen an Baytek zurückzugeben.

    2.7.  Werden Baytek nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Solvenz  des  Auftraggebers  gefährdet  erscheinen  lassen, kann Baytek die weitere Durchführung des Vertrags verweigern.

    3.  Urheberrechte und Geheimhaltung

    3.1.  Alle Rechte an eigenen Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen usw. in  jedem  Verfahren  und  zu  jedem  Zweck  verbleiben  bei Baytek, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

    3.2.  Der  Auftraggeber  haftet  dafür,  dass  durch  die  Benutzung  seiner von ihm gestellten Zeichnungen und Unterlagen keine Patent- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden.

    3.3.  Sämtliche von Baytek gelieferten Unterlagen und  erteilten Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung  von  Baytek  nicht  vervielfältigt,  abgezeichnet, nachgeahmt oder Dritten zugänglich gemacht werden; der Auftraggeber hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, daß der Dritte sich gleichfalls zu vertraulicher Behandlung verpflichtet.

    3.4.  Baytek verpflichtet sich, die von dem Auftraggeber als vertraulich bezeichneten Pläne und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass der Dritte  sich gleichfalls zu vertraulicher Behandlung verpflichtet.

    4.  Aufbewahrungspflicht

    Vom Auftraggeber gestellte Produktionszeichnungen und Unterlagen  werden  von  Baytek  nur  aufbewahrt,  wenn  dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Auf jeden Fall endet die Aufbewahrungsfrist  nach  6  Monaten,  wenn  nicht  bis  zu diesem Zeitpunkt  eine Nachbestellung erfolgt.

    5.  Preise, Verpackung

    5.1.  Unsere  Preise  gelten  für  den  in  unseren  Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Alle Preise verstehen sich ab Lager oder Lieferwerk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe.

    5.2.  Nachträglich  vereinbarte  Änderungen  des  Auftrages  berechtigen uns zur Berechnung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Auftragsminderkosten werden nach Abzug dieser durch die Änderung verursachten Mehrkosten erstattet.

    5.3.  Wenn sich bei Verträgen in fremder Währung deren Parität zum EURO  zwischen  dem  Vertragsabschluß  und  dem  Zeitpunkt der Lieferung wesentlich  verändert  (mehr  als  15%),  sind  beide  Vertragsparteien verpflichtet, unverzüglich auf schriftliches Verlangen einer Partei Verhandlungen über eine Vertragsanpassung zu führen.

    5.4.  Der Auftraggeber trägt die Kosten der Verpackung, die in Höhe der Selbstkosten berechnet werden.

    6.  Lieferfrist

    6.1.  Die  Lieferzeiten  werden  nach  Möglichkeit  eingehalten,  sie  sind jedoch  unverbindlich,  es  sei  denn,  der  Liefertermin wurde  ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

    6.2.  Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Baytek

    6.3.  Werden  nachträgliche  Vertragsänderungen  vereinbart,  so  ist  die ursprüngliche Lieferfrist hinfällig, bis nicht neue Lieferfristen vereinbart und von Baytek schriftlich bestätigt werden.

    6.4.  Die Lieferfrist setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße  Erfüllung  der  Verpflichtungen  des  Auftraggebers voraus. Falls Anzahlungen vereinbart sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Eingang der ersten Zahlung. Stellt der Auftraggeber Unterlagen, die für die Lieferung/Leistung  erforderlich  sind,  nicht  rechtzeitig  zur  Verfügung,  so verlängern sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen entsprechend.

    6.5.  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder Lager verlassen hat oder Baytek die Versandbereitschaft schriftlich mitgeteilt hat.

    6.6.  Bei Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins kann der Auftraggeber nur nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die mindestens vier Wochen beträgt, sowie einer schriftlichen, ernsthaften und endgültigen Ablehnung der weiteren Vertragsdurchführung (Ablehnungsandrohung) vom Vertrag zurücktreten, sofern die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet wurde.

    6.7.  Bei Lieferverzug eines Vorlieferanten, vorliegen höherer Gewalt, bei behindernden Maßnahmen des Gesetzgebers, bei Störungen jedweder Art des Betriebes oder des Transportes der Ware, insbesondere verursacht durch Naturereignisse, Krieg, Streik, Aussperrung, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Brand, behördliche Verfügungen und ähnliche Umstände verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Beginn und Ende derartiger Störungen teilt Baytek dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit.

    6.8.  Kann Baytek wegen der vorstehend aufgezeigten Störungen nicht liefern, so kann der Auftraggeber hieraus keine Rechte herleiten. Dauern derartige Ereignisse länger als zwei Wochen über die nach Satz 6.7. zu setzende Nachfrist hinaus, so kann der Auftraggeber von Baytek eine Erklärung verlangen, ob vom Vertrag zurückgetreten oder innerhalb einer angemessenen Frist geliefert wird.

    7.  Lieferung und Teillieferungen

    7.1.  Die Lieferung erfolgt ab Werk Eching.

    7.2.  In berechtigten Sonderfällen, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen oder bei Vorliegen von Störungen gemäß Ziffer 6.8 ist Baytek berechtigt,nach vorheriger Ankündigung Teillieferungen auszuführen und gesondert zu berechnen.

    7.3.  Sind in Rahmenverträgen Teillieferungen vereinbart, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Einteilung nach Menge, Art und Liefergegenstand rechtzeitig  vorzunehmen.  Wird  nicht  rechtzeitig  abgerufen  oder  eingeteilt,  so  ist Baytek nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem rückständigen Teil des Rahmenvertrages zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

    8.  Gefahrenübergang und Versand

    8.1.  Auch bei frachtfreier Lieferung trägt der Auftraggeber die Gefahr von dem Zeitpunkt an, zu dem Baytek oder ein Beauftragter die Ware einem Spediteur oder Frachtführer ausgeliefert oder auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transportes an den Empfänger verladen hat. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr

    mit der Versandbereitschaft über. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind von dem Auftraggeber zu tragen.

    8.2.  Sofern vertragliche Vereinbarungen fehlen, obliegt Baytek die Bestimmung der Verpackung, des Transportweges und des Spediteurs, ohne Gewähr für den billigsten und schnellsten Weg.

    8.3.  Wird die zu liefernde Ware vom Spediteur ohne Beanstandung der Verpackung übernommen, gilt dies als Nachweis der mängelfreien Verpackung bei Absendung. Die Beweislast des Gegenteils obliegt dann dem Auftraggeber.

    9.  Haftungsbegrenzung

    9.1.  Baytek haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Baytek schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt; in diesem Fall ist aber der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise ein tretenden Schaden begrenzt.

    9.2.  Baytek und ihre Mitarbeiter haften – gesetzlich wie vertraglich – bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit für jede fahrlässige Pflichtverletzung, auch die eines Vertreters und Erfüllungsgehilfen. Für sonstige Schäden haften Baytek und ihre Mitarbeiter nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen eigenen Pflichtverletzung sowie bei einer solchen Pflichtverletzung der Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

    10.  Gewährleistung

    10.1.  Eigenschaften der Ware sind nur dann garantiert, wenn sie schriftlich als Garantie bezeichnet werden. Prospektangaben über die Ware begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 I BGB.

    10.2.  Gelieferte Ware ist vom Auftraggeber auch dann abzunehmen, wenn sie lediglich unwesentliche Mängel aufweist. Sendungen sind vor Übernahme auf etwaige Beschädigungen und Diebstahl zu prüfen. Sichtbare Transportschäden und Fehlmengen sind dem Spediteur sofort anzuzeigen und auf der Empfangsbestätigung zu vermerken.

    10.3.  Offenkundige Mängel, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengenoder Maßabweichungen sowie Transport- und Verpackungsschäden sind Baytek  spätestens    innerhalb  einer  Ausschlußfrist  von  10  Tagen  nach Empfang  der  Ware,  versteckte  Mängel  unverzüglich  nach Entdeckung, schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Baytek ist Gelegenheit zur sofortigen Nachprüfung zu geben.

    10.4.  Mängelrügen entbinden den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht.

    10.5.  Bei  berechtigten  Beanstandungen  ist  der  Auftraggeber  nach  Wahl  von Baytek  zur  Nacherfüllung  durch  Nachbesserung  oder Ersatzlieferung  berechtigt. Die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen werden von Baytek nur insoweit getragen, als sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ist ein Transport nötig, trägt die Gefahr der Auftraggeber.

    10.6.  Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in das Eigentum von Baytek über, soweit sie sich noch nicht in ihrem Eigentum befinden. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Baytek die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand  zur  Verfügung  zu  stellen.  Etwa  zu  ersetzende  bzw.  auszubessernde Ware ist unverzüglich zurück zu senden, dies gilt auch für Warenteile. Erfüllt der Auftraggeber diese Voraussetzungen nicht, enfällt die Gewährleistung.

    10.7.  Die Gewährleistung erlischt auch, wenn die gelieferte Ware verändert,  unsachgemäß  behandelt  oder  nicht  in

    Originalverpackung versandt wird. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von Baytek auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die Baytek gegen den Vorlieferanten zustehen.

    10.8.  Schlägt  die  Nacherfüllung  fehl,  so  kann  der  Auftraggeber  nach seiner  Wahl  entweder  die  Vergütung  herabsetzen (Minderung) oder  vom Vertrag  zurücktreten.  Das  Recht  des  Auftraggebers Schadensersatz  oder  Aufwendungsersatz  zu verlangen,  bleibt hiervon unberührt.

    10.9.  Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aufgrund von Mängeln  der  Ware  ist  entsprechend  Ziff. 9  beschränkt;  der Aufwendungsersatzanspruch  ist  auf  vorhersehbare,  typischerweise getätigte Aufwendungen begrenzt.

    10.10.  Die  Verjährungsfrist  für  Mängelrechte  beträgt  12  Monate;  sie beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber, § 479 BGB  bleibt unberührt.  Die  gesetzliche  Verjährungsfrist  bei  einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer  grob  fahrlässigen Pflichtverletzung  sowie  bei  der  Verletzung von Kardinalpflichten bleibt hingegen unberührt.

    10.11.  Für Ware, die nach der Veräußerung vom Auftraggeber oder einem Dritten verändert oder entgegen den technischen Richtlinien des Herstellers oder Baytek in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt oder benutzt worden ist, ist jeglicher Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.

    10.12.  Sofern  Baytek    gebrauchte  Maschinen,  Geräte  oder  Anlagen verkauft,  ist  die  Gewährleistung  ausgeschlossen, gleichgültig  ob Mängel oder Funktionsstörungen an der Ware erkennbar sind oder nicht.

    11.  Zahlungen

    11.1.  Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar. Skonto oder andere Abzüge dürfen nicht vorgenommen werden.

    11.2.  Baytek ist berechtigt gegen Nachnahme zu liefern, die Kosten der Nachnahme trägt der Auftraggeber.

    11.3.  Wechselzahlungen  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  von  Baytek  bei Vertragsabschluß ausdrücklich zugestanden werden und innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bei Baytek eingehen. Wechsel und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort in bar zu zahlen.

    11.4.  Baytek ist trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist Baytek berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf Hauptleistungen anzurechnen.

    12.  Verzug und Sicherheitsleistung

    12.1.  Baytek ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des von einer ihrer Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.

    12.2.  Weitergehende Schadensersatzansprüche sind bleiben unberührt.

    12.3.  Wenn  der  Auftraggeber  seinen  Zahlungsverpflichtungen  nicht nachkommt, insbesondere wenn ein Wechsel zu Protest geht, ein Scheck nicht eingelöst wird oder wenn Baytek Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist Baytek berechtigt, in Höhe des Auftragswertes zuzüglich Nebenkosten  Vorauszahlung  oder  Sicherheitsleistung zu  verlangen; Ziffer 2.7 bleibt hiervon unberührt.

    13.  Gegenforderung, Abtretung

    13.1.  Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder entscheidungsreif oder unstrittig sind.

    13.2.  Der  Auftraggeber  ist  nicht  berechtigt,  Forderungen  aus  der  Geschäftsverbindung mit Baytek an Dritte abzutreten.

    14.  Eigentumsvorbehalt

    14.1.  Baytek  behält  sich  das  Eigentum  an  allen  Warenlieferungen  bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei  vertragswidrigem  Verhalten  des  Auftraggebers,  insbesondere  bei Zahlungsverzug, ist Baytek berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch Baytek liegt kein Rücktritt vom Vertrag,  es  sei  denn,  Baytek  hat  dies  ausdrücklich  schriftlich  erklärt. In der Pfändung der Ware durch Baytek liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Baytek ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung  befugt,  der  Verwertungserlös  ist  auf  die  Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

    14.2.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere  ist  er  verpflichtet,  diese  auf  eigene Kosten  gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

    14.3.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber  Baytek    unverzüglich  schriftlich  zu  benachrichtigen, damit Baytek Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte

    nicht in der Lage ist, Baytek die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

    14.4.  Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Baytek jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe  des  Baytek  zustehenden  Faktura-Endbetrages (einschließlich  USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Ver-

    arbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die  Befugnis von Baytek, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Baytek verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller  seinen  Zahlungsverpflichtungen  aus  den  vereinnahmten  Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstel-

    lung  vorliegt.  Ist  aber  dies  der  Fall,  so  kann  Baytek  verlangen,  dass  der Auftraggeber Baytek die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen  Unterlagen  aushändigt  und den  Schuldnern  (Dritten)  die  Abtretung mitteilt.

    14.5.  Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für Baytek vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Baytek nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Baytek das Miteigentum an  der  neuen  Sache  im  Verhältnis  des  Wertes  der  Ware  (Faktura Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen

    zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

    14.6.  Wird die Ware mit anderen, Baytek nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Baytek das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu  den  anderen  vermischten Gegenständen  zum  Zeitpunkt  der  Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftrag-

    geber als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber Baytek anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Baytek.

    14.7.  Der Auftraggeber tritt Baytek auch die Forderungen zur Sicherung ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

    14.8.  Baytek  verpflichtet  sich,  die  ihr  zustehenden  Sicherheiten  auf  Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Baytek.

    15.  Lohnarbeiten

    15.1.  Im  Rahmen  von  Lohnarbeiten  wird  Baytek  das  vom  Auftraggeber  zur Verfügung gestellte oder beigestellte Material sorgfältig bearbeiten. Zu einer Eignungsprüfung ist Baytek nicht verpflichtet.

    15.2.  Sollten Teile wegen Materialfehler unverwendbar werden, so kann Baytek die entsprechenden Bearbeitungskosten ersetzt verlangen.

    15.3.  Sollten Teile aufgrund Bearbeitungsfehler unverwendbar werden, so wird Baytek die gleiche Arbeit an einem von Baytek auf ihre Kosten einzusetzenden neuen Teil ausführen.

    16.  Datenschutz

    16.1.  Baytek ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleichwohl ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, in Dateien zu speichern und durch die EDV-Anlage zu bearbeiten.

    16.2.  Der Auftraggeber wird hiermit unterrichtet, daß seine Daten zu Dokumentations-  und  Abrechnungszwecken  gespeichert und maschinell  verarbeitet werden.

    17.  Lieferung in EU-Mitgliedsstaaten

    17.1.  Bei Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat hat der Auftraggeber Baytek bei Auftragserteilung die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die nachweisen, dass es sich um eine steuerfreie Lieferung im Sinne von Art. 28c Teil A lit. a und b der EG-Umsatzsteuer-Richtlinie vom 16.12.1991 handelt.  Insbesondere  hat  der  Auftraggeber  Baytek  seine  Umsatzsteuer-

    Identifikationsnummer schriftlich mitzuteilen.

    17.2.  Bei unrichtigen Angaben haftet der Auftraggeber für eine etwaige Umsatzsteuernachentrichtung. Im übrigen ist der Auftraggeber grundsätzlich für die ordnungsgemäße  Versteuerung  des  innergemeinschaftlichen  Erwerbs  in dem Mitgliedstaat verantwortlich, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb der Besteuerung unterliegt. Wird Baytek zur Umsatzsteuernachentrichtung

    herangezogen,  verpflichtet  sich  der  Auftraggeber  Baytek  von  derartigen Verpflichtungen freizustellen.

    18.  Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

    18.1.  Für die Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung  zwischen  Baytek  und  dem  Auftraggeber  gilt deutsches  Recht;  die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

    18.2.  Erfüllungsort  für  alle  Verpflichtungen  aus  der  Geschäftsverbindung  zwischen Baytek und dem Auftraggeber ist Eching. Das gilt auch für Zahlungsund Wechselverbindlichkeiten.

    18.3.  Gerichtsstand  ist  München.  Bei  internationalen  Streitigkeiten  sind  die deutschen Gerichte zuständig.

    18.4.  Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.