10.7. Die Gewährleistung erlischt auch, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder nicht in
Originalverpackung versandt wird. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von Baytek auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die Baytek gegen den Vorlieferanten zustehen.
10.8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder die Vergütung herabsetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Auftraggebers Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
10.9. Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aufgrund von Mängeln der Ware ist entsprechend Ziff. 9 beschränkt; der Aufwendungsersatzanspruch ist auf vorhersehbare, typischerweise getätigte Aufwendungen begrenzt.
10.10. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt 12 Monate; sie beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber, § 479 BGB bleibt unberührt. Die gesetzliche Verjährungsfrist bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten bleibt hingegen unberührt.
10.11. Für Ware, die nach der Veräußerung vom Auftraggeber oder einem Dritten verändert oder entgegen den technischen Richtlinien des Herstellers oder Baytek in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt oder benutzt worden ist, ist jeglicher Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
10.12. Sofern Baytek gebrauchte Maschinen, Geräte oder Anlagen verkauft, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, gleichgültig ob Mängel oder Funktionsstörungen an der Ware erkennbar sind oder nicht.
11. Zahlungen
11.1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar. Skonto oder andere Abzüge dürfen nicht vorgenommen werden.
11.2. Baytek ist berechtigt gegen Nachnahme zu liefern, die Kosten der Nachnahme trägt der Auftraggeber.
11.3. Wechselzahlungen sind nur zulässig, wenn sie von Baytek bei Vertragsabschluß ausdrücklich zugestanden werden und innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bei Baytek eingehen. Wechsel und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort in bar zu zahlen.
11.4. Baytek ist trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist Baytek berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf Hauptleistungen anzurechnen.
12. Verzug und Sicherheitsleistung
12.1. Baytek ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des von einer ihrer Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
12.2. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind bleiben unberührt.
12.3. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn ein Wechsel zu Protest geht, ein Scheck nicht eingelöst wird oder wenn Baytek Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist Baytek berechtigt, in Höhe des Auftragswertes zuzüglich Nebenkosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen; Ziffer 2.7 bleibt hiervon unberührt.
13. Gegenforderung, Abtretung
13.1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder entscheidungsreif oder unstrittig sind.
13.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Baytek an Dritte abzutreten.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Baytek behält sich das Eigentum an allen Warenlieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Baytek berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch Baytek liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Baytek hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch Baytek liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Baytek ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
14.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
14.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Baytek unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Baytek Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, Baytek die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
14.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Baytek jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Baytek zustehenden Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Ver-
arbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Baytek, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Baytek verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstel-
lung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Baytek verlangen, dass der Auftraggeber Baytek die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
14.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für Baytek vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Baytek nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Baytek das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
14.6. Wird die Ware mit anderen, Baytek nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Baytek das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftrag-
geber als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber Baytek anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Baytek.
14.7. Der Auftraggeber tritt Baytek auch die Forderungen zur Sicherung ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
14.8. Baytek verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Baytek.
15. Lohnarbeiten
15.1. Im Rahmen von Lohnarbeiten wird Baytek das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte oder beigestellte Material sorgfältig bearbeiten. Zu einer Eignungsprüfung ist Baytek nicht verpflichtet.
15.2. Sollten Teile wegen Materialfehler unverwendbar werden, so kann Baytek die entsprechenden Bearbeitungskosten ersetzt verlangen.
15.3. Sollten Teile aufgrund Bearbeitungsfehler unverwendbar werden, so wird Baytek die gleiche Arbeit an einem von Baytek auf ihre Kosten einzusetzenden neuen Teil ausführen.
16. Datenschutz
16.1. Baytek ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleichwohl ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, in Dateien zu speichern und durch die EDV-Anlage zu bearbeiten.
16.2. Der Auftraggeber wird hiermit unterrichtet, daß seine Daten zu Dokumentations- und Abrechnungszwecken gespeichert und maschinell verarbeitet werden.
17. Lieferung in EU-Mitgliedsstaaten
17.1. Bei Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat hat der Auftraggeber Baytek bei Auftragserteilung die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die nachweisen, dass es sich um eine steuerfreie Lieferung im Sinne von Art. 28c Teil A lit. a und b der EG-Umsatzsteuer-Richtlinie vom 16.12.1991 handelt. Insbesondere hat der Auftraggeber Baytek seine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer schriftlich mitzuteilen.
17.2. Bei unrichtigen Angaben haftet der Auftraggeber für eine etwaige Umsatzsteuernachentrichtung. Im übrigen ist der Auftraggeber grundsätzlich für die ordnungsgemäße Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in dem Mitgliedstaat verantwortlich, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb der Besteuerung unterliegt. Wird Baytek zur Umsatzsteuernachentrichtung
herangezogen, verpflichtet sich der Auftraggeber Baytek von derartigen Verpflichtungen freizustellen.
18. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
18.1. Für die Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Baytek und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
18.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Baytek und dem Auftraggeber ist Eching. Das gilt auch für Zahlungsund Wechselverbindlichkeiten.
18.3. Gerichtsstand ist München. Bei internationalen Streitigkeiten sind die deutschen Gerichte zuständig.
18.4. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.